Beruf6 Min. LesezeitAktualisiert 9. Mai 2026

Fortbildungskosten absetzen 2026

Berufliche Fortbildungskosten sind als Werbungskosten unbegrenzt absetzbar (§9 Abs. 6 EStG) – vorausgesetzt, eine Erstausbildung oder ein Erststudium wurde bereits abgeschlossen. Kosten für eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium sind dagegen nur als Sonderausgaben abziehbar, maximal 6.000 € pro Jahr.

Kurzantwort

Fortbildungskosten sind als Werbungskosten absetzbar, wenn die Weiterbildung beruflich veranlasst ist oder vorhandene berufliche Kenntnisse erweitert. Dazu zählen Kursgebühren, Fachliteratur, Fahrtkosten, Übernachtung und Verpflegungspauschalen; Erstausbildungskosten fallen steuerlich anders.

Unbegrenzt
Fortbildungskosten
Werbungskosten ohne Höchstgrenze
6.000 €
Erstausbildung max.
Nur Sonderausgaben, kein Verlustvortrag
Anlage N
Wo eintragen
Zeilen 43–44, ELSTER

Fortbildung oder Erstausbildung? Der entscheidende Unterschied

Die steuerliche Einordnung entscheidet, ob Ihre Kosten unbegrenzt als Werbungskosten absetzbar sind oder nur begrenzt als Sonderausgaben. Maßgeblich ist §9 Abs. 6 EStG für Fortbildungskosten und §10 Abs. 1 Nr. 7 EStG für Erstausbildungskosten.

Fortbildung / Weiterbildung

  • Werbungskosten – unbegrenzt absetzbar
  • Verlustvortrag in Folgejahre möglich
  • Eintrag in Anlage N
  • Beispiele: Master nach Bachelor, berufsbegleitender Kurs, Umschulung

Erstausbildung / Erststudium

  • Sonderausgaben – max. 6.000 € pro Jahr
  • Kein Verlustvortrag möglich
  • Eintrag in Anlage Sonderausgaben
  • Beispiele: erste Ausbildung, Abiturient startet Studium
Wichtige Regel
Ein zweites Studium (z. B. Master nach Bachelor) gilt steuerlich immer als Fortbildung (Werbungskosten), nicht als Erstausbildung. Auch eine Umschulung (Berufswechsel-Ausbildung) zählt als Fortbildung und ist damit als Werbungskosten unbegrenzt absetzbar.

Was kann ich alles als Fortbildungskosten absetzen?

Alle Aufwendungen mit beruflichem Bezug zur Fortbildung sind grundsätzlich als Werbungskosten absetzbar. Dazu zählen:

  • Kursgebühren / Seminargebühren
  • Prüfungsgebühren
  • Fachliteratur (Fachbücher, Fachzeitschriften)
  • Lernmaterialien und Software
  • Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte
  • Verpflegungsmehraufwand
  • Übernachtungskosten (bei auswärtiger Übernachtung, mit Beleg)
  • Arbeitsmittel (z. B. Laptop für die Fortbildung)
Arbeitgebererstattung
Kosten, die der Arbeitgeber erstattet, können nicht nochmals abgesetzt werden. Nur der selbst getragene Teil ist absetzbar.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €)
Fortbildungskosten zählen zu den Werbungskosten. Der Pauschbetrag von 1.230 € wird automatisch gewährt – eine Einzelaufstellung lohnt sich nur, wenn alle Werbungskosten zusammen über 1.230 € liegen.

Laptop oder andere Arbeitsmittel für die Fortbildung? Mehr dazu im Ratgeber: Laptop und Computer absetzen →

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Fahrtkosten zur Fortbildung: So rechnen Sie ab

Die Abrechnung der Fahrtkosten hängt davon ab, ob die Fortbildung an einem externen Ort oder an Ihrer regulären Arbeitsstelle stattfindet:

Externer Kurs / Seminar (Auswärtstätigkeit)0,30 €/km · Hin- und Rückfahrt
An der ersten TätigkeitsstätteEntfernungspauschale (einfache Strecke)
Alternativ ÖPNVTatsächliche Kosten (mit Belegen)
Rechenbeispiel: Auswärtstätigkeit
  • Hinfahrt: 40 km · Rückfahrt: 40 km → 80 km
  • 80 km × 0,30 € = 24,00 € pro Seminartag absetzbar
Hinweis
Alternativ zur Kilometerpauschale können Sie die tatsächlichen Kosten öffentlicher Verkehrsmittel (ÖPNV) absetzen. Die meisten externen Kurse und Seminare gelten als Auswärtstätigkeit – damit gilt die günstigere Hin-und-Rückfahrt-Regelung.

Verpflegungspauschalen bei mehrtägigen Seminaren

Bei mehrtägigen Fortbildungen außerhalb Ihrer ersten Tätigkeitsstätte können Sie Verpflegungsmehraufwand als Pauschale geltend machen – ohne Quittungen. Für 2025 gelten folgende Inlandsbeträge:

An- und Abreisetag · Tage > 8 Std. Abwesenheit14 €
Volle Abwesenheitstage (24 Stunden)28 €
Kürzung bei Mahlzeitengestellung
Stellt der Arbeitgeber oder Veranstalter Mahlzeiten, werden die Pauschalen gekürzt: 20 % für Frühstück (5,60 €), je 40 % für Mittag- und Abendessen (je 11,20 €).

Sprachkurs absetzen: Was das Finanzamt akzeptiert

Sprachkurse sind absetzbar – wenn die berufliche Notwendigkeit klar nachweisbar ist. Das Finanzamt prüft hier kritisch.

✓ Anerkannt

  • Englischkurs für IT-Berater mit internationalen Kunden
  • Berufliche Notwendigkeit klar nachweisbar
  • Bezug zur konkreten Tätigkeit dokumentiert

✗ Meist abgelehnt

  • Französischkurs ohne klaren beruflichen Zusammenhang
  • Finanzamt sieht private Interessen im Vordergrund
  • Allgemeinbildender Charakter überwiegt
Sprachkurse im Ausland
Das Finanzamt teilt die Gesamtkosten in der Regel auf: Nur der Anteil der Tage mit nachgewiesener Fortbildung ist absetzbar. Reine Freizeittage bleiben außen vor.

Checkliste: So machen Sie alles richtig

Fortbildungskosten korrekt absetzen
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Häufige Fragen (FAQ)

Fortbildungskosten – also Ausgaben für Weiterbildungen nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung – sind als Werbungskosten unbegrenzt absetzbar (§9 Abs. 6 EStG). Kosten für eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium gelten dagegen als Sonderausgaben und sind auf 6.000 € im Jahr begrenzt. Wichtig: Ein Verlustvortrag ist bei Werbungskosten möglich, bei Sonderausgaben nicht.

Ja – ein Masterstudium nach einem abgeschlossenen Bachelor gilt steuerlich als Fortbildung (zweite Ausbildung), nicht als Erstausbildung. Die Kosten sind daher als Werbungskosten unbegrenzt absetzbar. Ein entstehender Verlust kann in Folgejahre vorgetragen werden.

Bei einem externen Kurs oder Seminar (Auswärtstätigkeit) können Sie 0,30 € pro gefahrenem Kilometer absetzen – für Hin- und Rückfahrt zusammen. Alternativ können Sie die tatsächlichen Kosten öffentlicher Verkehrsmittel ansetzen. Findet die Fortbildung an Ihrer regulären Arbeitsstelle statt, gilt nur die Entfernungspauschale (einfache Strecke). Mehr dazu im Ratgeber Fahrtkosten.

Kosten für eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses können als Sonderausgaben bis zu 6.000 € pro Kalenderjahr abgesetzt werden (§10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Ein Verlustvortrag auf Folgejahre ist dabei nicht möglich.

Ja. Fortbildungskosten, die Sie selbst tragen, sind als Werbungskosten absetzbar – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber sie erstattet oder nicht. Wenn der Arbeitgeber Teile übernimmt, können Sie nur den selbst getragenen Rest geltend machen. Eine Erstattung durch den Arbeitgeber wäre steuerfrei, sodass kein doppelter Abzug möglich ist.

Quellen

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