Laptop & Computer absetzen: Sofortabschreibung 2025
Seit dem 1. Januar 2021 gilt für Computer eine Nutzungsdauer von einem Jahr – Arbeitnehmer können den vollen Kaufpreis bereits im Kaufjahr als Werbungskosten absetzen (Sofortabschreibung). Das gilt für Laptop, PC, Tablet und das gesamte Zubehör.
Laptop, Computer, Tablet und beruflich genutztes Zubehör können als Arbeitsmittel absetzbar sein. Für Computerhardware und Software gilt seit 2021 eine einjährige Nutzungsdauer, sodass der berufliche Anteil häufig vollständig im Kaufjahr als Werbungskosten angesetzt werden kann.
Was kann ich als Computer-Arbeitsmittel absetzen?
Alle Geräte und Peripheriegeräte, die du überwiegend beruflich nutzt, können als Arbeitsmittel abgesetzt werden. Die Sofortabschreibung gilt für:
- ✓Laptop (Notebook)
- ✓PC (Desktop-Computer)
- ✓Tablet
- ✓Monitor (Bildschirm)
- ✓Tastatur
- ✓Maus
- ✓Drucker
- ✓Scanner
- ✓Webcam
- ✓Headset
- ✓Docking Station
- ✓Externe Festplatte
- ✓Software (auch Abonnements)
- ✓Router (wenn überwiegend beruflich genutzt)
Die Sofortabschreibung seit 2021
Das BMF-Schreiben vom 26.02.2021 (Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) hat die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software auf 1 Jahr festgesetzt (§7 EStG). Damit kannst du den gesamten Kaufpreis bereits im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten abziehen – die sogenannte Sofortabschreibung.
Rechtliche Grundlage
- §7 EStG i.V.m. BMF-Schreiben vom 26.02.2021
- Gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021
Kein Preislimit
- Sofortabschreibung gilt unabhängig vom Kaufpreis
- Auch für Laptops über 1.000 € oder 2.000 €
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Beruflich oder privat? Die 90 %-Regel erklärt
Entscheidend ist, wie hoch der berufliche Nutzungsanteil tatsächlich ist. Das Finanzamt akzeptiert folgende Einstufungen:
| Berufliche Nutzung | Absetzbarer Anteil | Beispiel |
|---|---|---|
| Über 90 % | 100 % absetzbar | Laptop ausschließlich für Büroarbeit |
| 10 – 90 % | Anteilig absetzbar | 70 % beruflich = 70 % des Kaufpreises |
| Unter 10 % | Nicht absetzbar | Rein privater PC |
Laptop für 1.200 €, berufliche Nutzung 70 %:
So trägst du die Kosten in der Steuererklärung ein
- 1Kaufpreis des Laptops (ggf. anteiligen beruflichen Betrag) notieren
- 2In ELSTER die Anlage N öffnen und zum Bereich "Werbungskosten" navigierenAnlage N
- 3Betrag unter "Arbeitsmittel" eintragen – inklusive Peripheriegeräte
- 4ELSTER prüft automatisch, ob die Gesamtwerbungskosten über dem Pauschbetrag (1.230 €) liegenPauschbetrag 1.230 €
- 5Rechnung aufbewahren – einreichen nur wenn das Finanzamt sie anfordert
Häufige Fragen (FAQ)
Ja. Laptops, PCs und Tablets, die du beruflich nutzt, kannst du als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Seit dem 1. Januar 2021 gilt eine Nutzungsdauer von einem Jahr – du kannst den vollen Kaufpreis also bereits im Kaufjahr absetzen.
Du kannst den beruflich genutzten Anteil absetzen. Nutzt du den Laptop zu 70 % beruflich, sind 70 % des Kaufpreises als Werbungskosten absetzbar. Bei über 90 % beruflicher Nutzung darfst du den gesamten Betrag ansetzen. Ohne genauen Nachweis akzeptiert das Finanzamt in der Regel eine hälftige Aufteilung (50/50).
Peripheriegeräte wie Monitor, Tastatur, Maus, Drucker, Webcam, Headset und Docking Station fallen unter dieselbe Regelung wie der Laptop selbst – also ebenfalls Sofortabschreibung im Kaufjahr. Smartphones sind ausgenommen und müssen über 5 Jahre abgeschrieben werden.
Ja. Die Sofortabschreibung für Computer gilt unabhängig vom Kaufpreis. Ob der Laptop 400 € oder 2.500 € kostet – du kannst den beruflichen Anteil stets vollständig im Kaufjahr absetzen. Eine Obergrenze gibt es nicht.
Du musst keine lückenlose Dokumentation führen. Es genügt, dass die berufliche Nutzung plausibel ist – zum Beispiel durch deine Berufsbezeichnung oder eine kurze schriftliche Erklärung. Das Finanzamt akzeptiert erfahrungsgemäß eine geschätzte 50/50-Aufteilung, wenn keine genaueren Angaben vorliegen.
Quellen
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