Arbeitsmittel6 Min. LesezeitAktualisiert 9. Mai 2026

Laptop & Computer absetzen: Sofortabschreibung 2025

Seit dem 1. Januar 2021 gilt für Computer eine Nutzungsdauer von einem Jahr – Arbeitnehmer können den vollen Kaufpreis bereits im Kaufjahr als Werbungskosten absetzen (Sofortabschreibung). Das gilt für Laptop, PC, Tablet und das gesamte Zubehör.

Kurzantwort

Laptop, Computer, Tablet und beruflich genutztes Zubehör können als Arbeitsmittel absetzbar sein. Für Computerhardware und Software gilt seit 2021 eine einjährige Nutzungsdauer, sodass der berufliche Anteil häufig vollständig im Kaufjahr als Werbungskosten angesetzt werden kann.

1 Jahr
Nutzungsdauer seit 2021
Voller Abzug im Kaufjahr
90 %
Vollabzug-Schwelle
Über 90 % beruflich = 100 % absetzbar
Anlage N
Wo eintragen
Werbungskosten – Arbeitsmittel

Was kann ich als Computer-Arbeitsmittel absetzen?

Alle Geräte und Peripheriegeräte, die du überwiegend beruflich nutzt, können als Arbeitsmittel abgesetzt werden. Die Sofortabschreibung gilt für:

  • Laptop (Notebook)
  • PC (Desktop-Computer)
  • Tablet
  • Monitor (Bildschirm)
  • Tastatur
  • Maus
  • Drucker
  • Scanner
  • Webcam
  • Headset
  • Docking Station
  • Externe Festplatte
  • Software (auch Abonnements)
  • Router (wenn überwiegend beruflich genutzt)
Achtung – Smartphone ausgenommen
Das Smartphone fällt nicht unter das BMF-Schreiben zur Computerhardware. Für Mobiltelefone gilt weiterhin eine Nutzungsdauer von 5 Jahren; die Kosten müssen entsprechend über diesen Zeitraum abgeschrieben werden.

Die Sofortabschreibung seit 2021

Das BMF-Schreiben vom 26.02.2021 (Az. IV C 3 – S 2190/21/10002 :013) hat die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software auf 1 Jahr festgesetzt (§7 EStG). Damit kannst du den gesamten Kaufpreis bereits im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten abziehen – die sogenannte Sofortabschreibung.

Rechtliche Grundlage

  • §7 EStG i.V.m. BMF-Schreiben vom 26.02.2021
  • Gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021

Kein Preislimit

  • Sofortabschreibung gilt unabhängig vom Kaufpreis
  • Auch für Laptops über 1.000 € oder 2.000 €
Vorher vs. heute
Vor 2021 musste ein Laptop mit einem Nettokaufpreis über 800 € über 3 Jahre abgeschrieben werden. Seit dem BMF-Schreiben ist der vollständige Abzug im Kaufjahr möglich – unabhängig vom Preis.
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Beruflich oder privat? Die 90 %-Regel erklärt

Entscheidend ist, wie hoch der berufliche Nutzungsanteil tatsächlich ist. Das Finanzamt akzeptiert folgende Einstufungen:

Berufliche NutzungAbsetzbarer AnteilBeispiel
Über 90 %100 % absetzbarLaptop ausschließlich für Büroarbeit
10 – 90 %Anteilig absetzbar70 % beruflich = 70 % des Kaufpreises
Unter 10 %Nicht absetzbarRein privater PC
Tipp ohne Nachweis
Ohne exakte Dokumentation akzeptiert das Finanzamt erfahrungsgemäß eine 50/50-Aufteilung als Schätzung – also 50 % des Kaufpreises als Werbungskosten.
Rechenbeispiel

Laptop für 1.200 €, berufliche Nutzung 70 %:

Kaufpreis1.200 €
Beruflicher Anteil (70 %)× 70 %
Absetzbare Werbungskosten840 €
Steuerersparnis bei 35 % Grenzsteuersatz≈ 294 €

So trägst du die Kosten in der Steuererklärung ein

ELSTER
Anlage N → Abschnitt Werbungskosten – Arbeitsmittel
  1. 1
    Kaufpreis des Laptops (ggf. anteiligen beruflichen Betrag) notieren
  2. 2
    In ELSTER die Anlage N öffnen und zum Bereich "Werbungskosten" navigierenAnlage N
  3. 3
    Betrag unter "Arbeitsmittel" eintragen – inklusive Peripheriegeräte
  4. 4
    ELSTER prüft automatisch, ob die Gesamtwerbungskosten über dem Pauschbetrag (1.230 €) liegenPauschbetrag 1.230 €
  5. 5
    Rechnung aufbewahren – einreichen nur wenn das Finanzamt sie anfordert
Pauschbetrag beachten
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € wird automatisch angerechnet. Ein Laptop-Kauf lohnt sich steuerlich besonders, wenn deine Gesamtwerbungskosten diesen Betrag überschreiten.
Rechnungspflicht ab 250 €
Bei Rechnungsbeträgen ab 250 € sollte eine vollständige Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis vorliegen.
GWG-Grenze weitgehend irrelevant
Die GWG-Grenze von 800 € netto (§6 Abs. 2 EStG) spielt bei Computern keine entscheidende Rolle mehr, da die Sofortabschreibung über das BMF-Schreiben bereits unabhängig vom Preis gilt.

Häufige Fragen (FAQ)

Ja. Laptops, PCs und Tablets, die du beruflich nutzt, kannst du als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Seit dem 1. Januar 2021 gilt eine Nutzungsdauer von einem Jahr – du kannst den vollen Kaufpreis also bereits im Kaufjahr absetzen.

Du kannst den beruflich genutzten Anteil absetzen. Nutzt du den Laptop zu 70 % beruflich, sind 70 % des Kaufpreises als Werbungskosten absetzbar. Bei über 90 % beruflicher Nutzung darfst du den gesamten Betrag ansetzen. Ohne genauen Nachweis akzeptiert das Finanzamt in der Regel eine hälftige Aufteilung (50/50).

Peripheriegeräte wie Monitor, Tastatur, Maus, Drucker, Webcam, Headset und Docking Station fallen unter dieselbe Regelung wie der Laptop selbst – also ebenfalls Sofortabschreibung im Kaufjahr. Smartphones sind ausgenommen und müssen über 5 Jahre abgeschrieben werden.

Ja. Die Sofortabschreibung für Computer gilt unabhängig vom Kaufpreis. Ob der Laptop 400 € oder 2.500 € kostet – du kannst den beruflichen Anteil stets vollständig im Kaufjahr absetzen. Eine Obergrenze gibt es nicht.

Du musst keine lückenlose Dokumentation führen. Es genügt, dass die berufliche Nutzung plausibel ist – zum Beispiel durch deine Berufsbezeichnung oder eine kurze schriftliche Erklärung. Das Finanzamt akzeptiert erfahrungsgemäß eine geschätzte 50/50-Aufteilung, wenn keine genaueren Angaben vorliegen.

Quellen

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