§35a EStG4 Min. LesezeitAktualisiert 9. Mai 2026

Handwerkerleistungen absetzen – bis zu 1.200 € sparen

Als Eigenheimbesitzer oder Mieter können Sie 20 % Ihrer Lohnkosten für Handwerker direkt von der Steuer abziehen. Wir zeigen Ihnen, was gilt, was nicht – und wie Steuerscan Ihre Rechnung in Sekunden prüft.

Kurzantwort

Handwerkerleistungen sind nach §35a EStG steuerlich begünstigt, wenn Lohn-, Fahrt- oder Maschinenkosten separat ausgewiesen sind und per Überweisung bezahlt wurden. Abziehbar sind 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr; Materialkosten und Barzahlungen zählen nicht.

20 %
Steuerermäßigung
Direkt von der Steuerschuld
1.200 €
Max. pro Jahr
Bei 6.000 € Lohnkosten
Alle
Für alle gültig
Eigentümer & Mieter

Was zählt als Handwerkerleistung?

  • Malerarbeiten
  • Sanitärinstallation
  • Elektroinstallation
  • Bodenbeläge verlegen
  • Dacharbeiten
  • Heizungsinstallation
  • Fensteraustausch
  • Gartengestaltung (Umbauarbeiten)
  • Schornsteinfeger

Die Bedingungen auf einen Blick

Was gilt

  • Zahlung per Banküberweisung (§35a Abs. 5 S. 3 EStG)
  • Lohnkosten separat auf der Rechnung ausgewiesen
  • Fahrtkosten/Anfahrt, wenn auf der Rechnung ausgewiesen (BMF 09.11.2016, Rz. 39)
  • Arbeiten in/am Privathaushalt oder Wohnung
  • Renovierungen, Erhaltungsmaßnahmen

Was nicht gilt

  • Barzahlung – gesetzlich ausgeschlossen (§35a Abs. 5 S. 3 EStG)
  • Materialkosten (BMF-Schreiben, Rz. 39)
  • Neubau oder wesentliche Erweiterung (BFH VI R 61/10)
  • Rechnungen ohne separaten Lohnkostenausweis

Quellen: §35a EStG, BMF-Schreiben 09.11.2016

Rechenbeispiel: Malerrechnung

Gesamtrechnung892,50 €
Lohnkosten749,70 €
Anfahrtspauschale41,65 €
Materialkosten (nicht absetzbar)101,15 €
Steuerermäßigung (20 % × 791,35 €)158,27 €

So sieht die Steuerscan-Analyse dieser Rechnung aus:

Handwerkerrechnung KI-geprüft – in Sekunden

Lohnkosten erkannt, Materialkosten getrennt, Steuerermäßigung berechnet.

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Was muss auf der Rechnung stehen?

  1. 1
    Name & Adresse des Handwerksbetriebs
  2. 2
    Ihre Adresse (Leistungsort = Privathaushalt)
  3. 3
    Genaue Leistungsbeschreibung
  4. 4
    Lohnkosten separat ausgewiesenentscheidend!
  5. 5
    Rechnungsdatum und -nummer
  6. 6
    Kontoverbindung (IBAN)
Tipp
Bewahren Sie den Kontoauszug als Nachweis der Überweisung auf. Das Finanzamt kann diesen anfordern.

Wie Steuerscan Ihre Rechnungen prüft

Schritt 1
Rechnung hochladen

PDF, JPG oder PNG (Foto reicht).

Schritt 2
KI analysiert

Erkennt Lohnkosten, Materialkosten, Zahlungshinweise.

Schritt 3
Sofortiges Ergebnis

Absetzbar? Wie viel? Welche Bedingungen?

Schritt 4
Steuererklärung

Eintrag in „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“.

Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung?

§35a EStG unterscheidet zwei Kategorien – beide mit 20 % Steuerermäßigung, aber unterschiedlichen Obergrenzen: Handwerkerleistungen (§35a Abs. 3) max. 1.200 €, haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a Abs. 2) max. 4.000 € pro Jahr.

Handwerkerleistungen (§35a Abs. 3)

  • Einmalige Renovierungs- und Reparaturarbeiten: Malerarbeiten, Elektroinstallation, Garten-Umbau

Haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a Abs. 2)

  • Laufende Dienstleistungen im Haushalt: Putzhilfe, laufende Gartenpflege, Kinderbetreuung

Beispiel Gartenpflege: Laufendes Rasenmähen = haushaltsnahe Dienstleistung. Neuanlage einer Terrasse = Handwerkerleistung. Alles zu haushaltsnahen Dienstleistungen →

Häufige Fragen

Ja. Laut BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Rz. 39) gehören in Rechnung gestellte Fahrtkosten zu den absetzbaren Arbeitskosten – genauso wie die eigentlichen Lohnkosten. Voraussetzung: Die Anfahrtspauschale ist als separate Position auf der Rechnung ausgewiesen und Sie bezahlen per Überweisung.

Nein. §35a Abs. 3 EStG und das BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Rz. 39) lassen ausschließlich Lohnkosten zu. Materialkosten sind nicht absetzbar.

Barzahlung ist gesetzlich ausgeschlossen (§35a Abs. 5 S. 3 EStG). Der BFH hat dies bestätigt (Urteil v. 20.11.2008, Az. VI R 14/08). Nur Überweisungen werden anerkannt.

Ja. Entweder direkt, wenn Sie für Instandhaltung verantwortlich sind, oder indirekt über die Nebenkostenabrechnung des Vermieters (BMF-Schreiben, Rz. 49–52). Vermieter müssen auf Wunsch eine Bescheinigung ausstellen.

In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (Zeile 6–9 in ELSTER): Tragen Sie die Lohnkosten ein (nicht den berechneten Steuerbonus). Das Finanzamt berechnet die 20 % automatisch.

Ja. Die Grenze von 6.000 € Lohnkosten (max. 1.200 € Steuerermäßigung) gilt für alle Handwerkerleistungen zusammen im Kalenderjahr (§35a Abs. 3 EStG).

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