Handwerkerleistungen absetzen – bis zu 1.200 € sparen
Als Eigenheimbesitzer oder Mieter können Sie 20 % Ihrer Lohnkosten für Handwerker direkt von der Steuer abziehen. Wir zeigen Ihnen, was gilt, was nicht – und wie Steuerscan Ihre Rechnung in Sekunden prüft.
Handwerkerleistungen sind nach §35a EStG steuerlich begünstigt, wenn Lohn-, Fahrt- oder Maschinenkosten separat ausgewiesen sind und per Überweisung bezahlt wurden. Abziehbar sind 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr; Materialkosten und Barzahlungen zählen nicht.
Was zählt als Handwerkerleistung?
- Malerarbeiten
- Sanitärinstallation
- Elektroinstallation
- Bodenbeläge verlegen
- Dacharbeiten
- Heizungsinstallation
- Fensteraustausch
- Gartengestaltung (Umbauarbeiten)
- Schornsteinfeger
Die Bedingungen auf einen Blick
Was gilt
- Zahlung per Banküberweisung (§35a Abs. 5 S. 3 EStG)
- Lohnkosten separat auf der Rechnung ausgewiesen
- Fahrtkosten/Anfahrt, wenn auf der Rechnung ausgewiesen (BMF 09.11.2016, Rz. 39)
- Arbeiten in/am Privathaushalt oder Wohnung
- Renovierungen, Erhaltungsmaßnahmen
Was nicht gilt
- Barzahlung – gesetzlich ausgeschlossen (§35a Abs. 5 S. 3 EStG)
- Materialkosten (BMF-Schreiben, Rz. 39)
- Neubau oder wesentliche Erweiterung (BFH VI R 61/10)
- Rechnungen ohne separaten Lohnkostenausweis
Quellen: §35a EStG, BMF-Schreiben 09.11.2016
Rechenbeispiel: Malerrechnung
So sieht die Steuerscan-Analyse dieser Rechnung aus:
Lohnkosten erkannt, Materialkosten getrennt, Steuerermäßigung berechnet.
Was muss auf der Rechnung stehen?
- 1Name & Adresse des Handwerksbetriebs
- 2Ihre Adresse (Leistungsort = Privathaushalt)
- 3Genaue Leistungsbeschreibung
- 4Lohnkosten separat ausgewiesenentscheidend!
- 5Rechnungsdatum und -nummer
- 6Kontoverbindung (IBAN)
Wie Steuerscan Ihre Rechnungen prüft
PDF, JPG oder PNG (Foto reicht).
Erkennt Lohnkosten, Materialkosten, Zahlungshinweise.
Absetzbar? Wie viel? Welche Bedingungen?
Eintrag in „Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen“.
Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung?
§35a EStG unterscheidet zwei Kategorien – beide mit 20 % Steuerermäßigung, aber unterschiedlichen Obergrenzen: Handwerkerleistungen (§35a Abs. 3) max. 1.200 €, haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a Abs. 2) max. 4.000 € pro Jahr.
Handwerkerleistungen (§35a Abs. 3)
- Einmalige Renovierungs- und Reparaturarbeiten: Malerarbeiten, Elektroinstallation, Garten-Umbau
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a Abs. 2)
- Laufende Dienstleistungen im Haushalt: Putzhilfe, laufende Gartenpflege, Kinderbetreuung
Beispiel Gartenpflege: Laufendes Rasenmähen = haushaltsnahe Dienstleistung. Neuanlage einer Terrasse = Handwerkerleistung. Alles zu haushaltsnahen Dienstleistungen →
Häufige Fragen
Ja. Laut BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Rz. 39) gehören in Rechnung gestellte Fahrtkosten zu den absetzbaren Arbeitskosten – genauso wie die eigentlichen Lohnkosten. Voraussetzung: Die Anfahrtspauschale ist als separate Position auf der Rechnung ausgewiesen und Sie bezahlen per Überweisung.
Nein. §35a Abs. 3 EStG und das BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Rz. 39) lassen ausschließlich Lohnkosten zu. Materialkosten sind nicht absetzbar.
Barzahlung ist gesetzlich ausgeschlossen (§35a Abs. 5 S. 3 EStG). Der BFH hat dies bestätigt (Urteil v. 20.11.2008, Az. VI R 14/08). Nur Überweisungen werden anerkannt.
Ja. Entweder direkt, wenn Sie für Instandhaltung verantwortlich sind, oder indirekt über die Nebenkostenabrechnung des Vermieters (BMF-Schreiben, Rz. 49–52). Vermieter müssen auf Wunsch eine Bescheinigung ausstellen.
In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (Zeile 6–9 in ELSTER): Tragen Sie die Lohnkosten ein (nicht den berechneten Steuerbonus). Das Finanzamt berechnet die 20 % automatisch.
Ja. Die Grenze von 6.000 € Lohnkosten (max. 1.200 € Steuerermäßigung) gilt für alle Handwerkerleistungen zusammen im Kalenderjahr (§35a Abs. 3 EStG).
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