Haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung – bis zu 4.000 € sparen
Putzhilfe, Gartenpflege, Kinderbetreuung: Als Eigenheimbesitzer oder Mieter können Sie 20 % Ihrer Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen direkt von der Steuer abziehen. Wir zeigen Ihnen, was gilt und wie Sie es eintragen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten im privaten Haushalt, die normalerweise Haushaltsmitglieder erledigen könnten, zum Beispiel Reinigung, Gartenpflege oder Betreuung. Steuerlich abziehbar sind 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr, wenn Rechnung und Überweisung vorliegen.
Was zählt als haushaltsnahe Dienstleistung?
Als haushaltsnahe Tätigkeiten gelten Dienstleistungen, die typischerweise von Haushaltsmitgliedern selbst erbracht werden und im oder am Privathaushalt stattfinden – auch wohnungsnahe Dienstleistungen genannt.
- Putzhilfe / Haushaltsreinigung
- Laufende Gartenpflege (Rasenmähen, Hecke schneiden)
- Kinderbetreuung im Haushalt
- Pflege- und Betreuungsleistungen
- Wäscheservice
- Haushaltshilfe / Alltagsassistenz
- Schädlingsbekämpfung
- Schneeräumen auf dem Privatgrundstück
Gartenpflege: haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung?
Die Abgrenzung ist entscheidend, denn beide Kategorien fallen unter §35a EStG – aber unter verschiedene Absätze.
Haushaltsnahe Dienstleistung (§35a Abs. 2 EStG)
- Rasenmähen (laufend)
- Hecke schneiden
- Harken und Laub entfernen
- Bewässerung
- Regelmäßige Pflege von Beeten
Handwerkerleistung (§35a Abs. 3 EStG)
- Gartengestaltung / Neuanlage
- Terrasse oder Weg anlegen
- Teich oder Pool bauen
- Zaunbau
- Baumfällung mit Spezialequipment
Bedingungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit
Was gilt
- Zahlung per Banküberweisung (§35a Abs. 5 S. 3 EStG)
- Dienstleistungskosten auf Rechnung ausgewiesen
- Leistung im oder am Privathaushalt erbracht
- Laufende / wiederkehrende Tätigkeit (BMF-Schreiben 09.11.2016, Rz. 20)
- Mieter: Kosten über Nebenkostenabrechnung (BMF-Schreiben, Rz. 49–52)
Was nicht gilt
- Barzahlung – gesetzlich ausgeschlossen (§35a Abs. 5 S. 3 EStG)
- Materialkosten sind nicht steuerlich abzugsfähig (BMF-Schreiben, Rz. 39)
- Renovierungskosten (= Handwerkerleistung §35a Abs. 3)
- Leistungen außerhalb des Privathaushalts
- Kosten für Familienmitglieder im selben Haushalt (§35a Abs. 5 S. 1 EStG)
Quellen: §35a EStG, BMF-Schreiben 09.11.2016
Steuerscan analysiert Ihre Rechnung in Sekunden – Dienstleistungskosten erkannt, Zahlungsart geprüft, Kategorie eingeordnet.
Haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung: Wo eintragen?
- 1ELSTER öffnen und zur Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen navigieren
- 2Zeile 4–5: Haushaltsnahe Dienstleistungen auswählen§35a Abs. 2
- 3Die Dienstleistungskosten (ohne Materialkosten) eintragen
- 4Nicht den Steuerbonus, sondern die tatsächlichen Kosten angeben
- 5Das Finanzamt berechnet die 20% Steuerermäßigung automatisch
Rechenbeispiel: Putzhilfe
Hinweis: Die maximale Steuerermäßigung von 4.000 € pro Jahr wird erst bei jährlichen Dienstleistungskosten von 20.000 € erreicht.
Haushaltsnahe Dienstleistung vs. Handwerkerleistung
§35a EStG unterscheidet zwei Kategorien – beide mit 20 % Steuerermäßigung, aber unterschiedlichen Obergrenzen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a Abs. 2)
- Laufende Dienstleistungen im Haushalt: Putzhilfe, laufende Gartenpflege, Kinderbetreuung – max. 4.000 € pro Jahr
Handwerkerleistungen (§35a Abs. 3)
- Einmalige Renovierungs- und Reparaturarbeiten: Malerarbeiten, Elektroinstallation, Garten-Umbau – max. 1.200 € pro Jahr
Häufige Fragen
Haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a Abs. 2 EStG) sind laufende Dienstleistungen im Haushalt wie Putzen, Gartenpflege oder Kinderbetreuung. Handwerkerleistungen (§35a Abs. 3 EStG) sind handwerkliche Renovierungs- und Reparaturarbeiten. Beide bieten 20 % Steuerermäßigung – jedoch mit unterschiedlichen Obergrenzen: §35a Abs. 2 (haushaltsnahe Dienstleistungen) max. 4.000 €, §35a Abs. 3 (Handwerkerleistungen) max. 1.200 € pro Jahr. Mehr zu Handwerkerleistungen
Ja. Laufende Gartenpflege (Rasenmähen, Heckenschneiden, Harken) ist als haushaltsnahe Dienstleistung nach §35a Abs. 2 EStG absetzbar. Gartengestaltung oder einmalige Umbauten gelten hingegen als Handwerkerleistung nach §35a Abs. 3 EStG.
Nein. Weder bei haushaltsnahen Dienstleistungen noch bei Handwerkerleistungen sind Materialkosten steuerlich abzugsfähig. Nur die reinen Arbeits- bzw. Dienstleistungskosten werden anerkannt (BMF-Schreiben 09.11.2016, Rz. 39).
In ELSTER in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen: Haushaltsnahe Dienstleistungen nach §35a Abs. 2 EStG in Zeile 4–5. Tragen Sie die Dienstleistungskosten ein – das Finanzamt berechnet die 20 % automatisch.
Ja. Mieter können Kosten für selbst beauftragte Dienstleistungen direkt absetzen (z.B. Putzhilfe). Über die Nebenkostenabrechnung des Vermieters sind auch anteilige Kosten für Treppenhaus, Gemeinschaftsgarten etc. absetzbar. Der Vermieter muss auf Wunsch eine Bescheinigung ausstellen (BMF-Schreiben, Rz. 49–52).
Der Begriff “haushaltsähnliche Dienstleistungen” ist kein offizieller Steuerterm. Im allgemeinen Sprachgebrauch sind damit dieselben Leistungen gemeint wie haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß §35a Abs. 2 EStG – also Tätigkeiten, die typischerweise von Haushaltsmitgliedern selbst erbracht werden.
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