Haushaltskosten5 Min. LesezeitAktualisiert 9. Mai 2026

Haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung – bis zu 4.000 € sparen

Putzhilfe, Gartenpflege, Kinderbetreuung: Als Eigenheimbesitzer oder Mieter können Sie 20 % Ihrer Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen direkt von der Steuer abziehen. Wir zeigen Ihnen, was gilt und wie Sie es eintragen.

Kurzantwort

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten im privaten Haushalt, die normalerweise Haushaltsmitglieder erledigen könnten, zum Beispiel Reinigung, Gartenpflege oder Betreuung. Steuerlich abziehbar sind 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 4.000 Euro pro Jahr, wenn Rechnung und Überweisung vorliegen.

20 %
Steuerermäßigung
Direkt von der Steuerschuld
4.000 €
Max. pro Jahr
Bei bis zu 20.000 € Kosten
§35a
EStG Abs. 2
Eigentümer & Mieter

Was zählt als haushaltsnahe Dienstleistung?

Als haushaltsnahe Tätigkeiten gelten Dienstleistungen, die typischerweise von Haushaltsmitgliedern selbst erbracht werden und im oder am Privathaushalt stattfinden – auch wohnungsnahe Dienstleistungen genannt.

  • Putzhilfe / Haushaltsreinigung
  • Laufende Gartenpflege (Rasenmähen, Hecke schneiden)
  • Kinderbetreuung im Haushalt
  • Pflege- und Betreuungsleistungen
  • Wäscheservice
  • Haushaltshilfe / Alltagsassistenz
  • Schädlingsbekämpfung
  • Schneeräumen auf dem Privatgrundstück

Gartenpflege: haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung?

Die Abgrenzung ist entscheidend, denn beide Kategorien fallen unter §35a EStG – aber unter verschiedene Absätze.

Haushaltsnahe Dienstleistung (§35a Abs. 2 EStG)

  • Rasenmähen (laufend)
  • Hecke schneiden
  • Harken und Laub entfernen
  • Bewässerung
  • Regelmäßige Pflege von Beeten

Handwerkerleistung (§35a Abs. 3 EStG)

  • Gartengestaltung / Neuanlage
  • Terrasse oder Weg anlegen
  • Teich oder Pool bauen
  • Zaunbau
  • Baumfällung mit Spezialequipment
Fazit
Laufende Gartenpflege (wiederkehrende Dienstleistung) = §35a Abs. 2 EStG. Einmalige handwerkliche Gartengestaltung oder -umbau = §35a Abs. 3 EStG. In beiden Fällen gilt 20 % Steuerermäßigung – bei §35a Abs. 2 (haushaltsnahe Dienstleistungen) bis max. 4.000 €, bei §35a Abs. 3 (Handwerkerleistungen) bis max. 1.200 € pro Jahr.

Bedingungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit

Was gilt

  • Zahlung per Banküberweisung (§35a Abs. 5 S. 3 EStG)
  • Dienstleistungskosten auf Rechnung ausgewiesen
  • Leistung im oder am Privathaushalt erbracht
  • Laufende / wiederkehrende Tätigkeit (BMF-Schreiben 09.11.2016, Rz. 20)
  • Mieter: Kosten über Nebenkostenabrechnung (BMF-Schreiben, Rz. 49–52)

Was nicht gilt

  • Barzahlung – gesetzlich ausgeschlossen (§35a Abs. 5 S. 3 EStG)
  • Materialkosten sind nicht steuerlich abzugsfähig (BMF-Schreiben, Rz. 39)
  • Renovierungskosten (= Handwerkerleistung §35a Abs. 3)
  • Leistungen außerhalb des Privathaushalts
  • Kosten für Familienmitglieder im selben Haushalt (§35a Abs. 5 S. 1 EStG)

Quellen: §35a EStG, BMF-Schreiben 09.11.2016

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Haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung: Wo eintragen?

ELSTER
Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen → Zeile 4–5 (haushaltsnahe Dienstleistungen nach §35a Abs. 2 EStG)
  1. 1
    ELSTER öffnen und zur Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen navigieren
  2. 2
    Zeile 4–5: Haushaltsnahe Dienstleistungen auswählen§35a Abs. 2
  3. 3
    Die Dienstleistungskosten (ohne Materialkosten) eintragen
  4. 4
    Nicht den Steuerbonus, sondern die tatsächlichen Kosten angeben
  5. 5
    Das Finanzamt berechnet die 20% Steuerermäßigung automatisch
Tipp
Bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug als Nachweis der Überweisung auf. Das Finanzamt kann diese anfordern.

Rechenbeispiel: Putzhilfe

Jahreskosten Putzhilfe2.400 €
Davon Dienstleistungskosten (absetzbar)2.400 €
Materialkosten (nicht absetzbar)0 €
Steuerermäßigung (20 % × 2.400 €)480 €

Hinweis: Die maximale Steuerermäßigung von 4.000 € pro Jahr wird erst bei jährlichen Dienstleistungskosten von 20.000 € erreicht.

Haushaltsnahe Dienstleistung vs. Handwerkerleistung

§35a EStG unterscheidet zwei Kategorien – beide mit 20 % Steuerermäßigung, aber unterschiedlichen Obergrenzen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a Abs. 2)

  • Laufende Dienstleistungen im Haushalt: Putzhilfe, laufende Gartenpflege, Kinderbetreuung – max. 4.000 € pro Jahr

Handwerkerleistungen (§35a Abs. 3)

  • Einmalige Renovierungs- und Reparaturarbeiten: Malerarbeiten, Elektroinstallation, Garten-Umbau – max. 1.200 € pro Jahr

Mehr zu Handwerkerleistungen →

Häufige Fragen

Haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a Abs. 2 EStG) sind laufende Dienstleistungen im Haushalt wie Putzen, Gartenpflege oder Kinderbetreuung. Handwerkerleistungen (§35a Abs. 3 EStG) sind handwerkliche Renovierungs- und Reparaturarbeiten. Beide bieten 20 % Steuerermäßigung – jedoch mit unterschiedlichen Obergrenzen: §35a Abs. 2 (haushaltsnahe Dienstleistungen) max. 4.000 €, §35a Abs. 3 (Handwerkerleistungen) max. 1.200 € pro Jahr. Mehr zu Handwerkerleistungen

Ja. Laufende Gartenpflege (Rasenmähen, Heckenschneiden, Harken) ist als haushaltsnahe Dienstleistung nach §35a Abs. 2 EStG absetzbar. Gartengestaltung oder einmalige Umbauten gelten hingegen als Handwerkerleistung nach §35a Abs. 3 EStG.

Nein. Weder bei haushaltsnahen Dienstleistungen noch bei Handwerkerleistungen sind Materialkosten steuerlich abzugsfähig. Nur die reinen Arbeits- bzw. Dienstleistungskosten werden anerkannt (BMF-Schreiben 09.11.2016, Rz. 39).

In ELSTER in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen: Haushaltsnahe Dienstleistungen nach §35a Abs. 2 EStG in Zeile 4–5. Tragen Sie die Dienstleistungskosten ein – das Finanzamt berechnet die 20 % automatisch.

Ja. Mieter können Kosten für selbst beauftragte Dienstleistungen direkt absetzen (z.B. Putzhilfe). Über die Nebenkostenabrechnung des Vermieters sind auch anteilige Kosten für Treppenhaus, Gemeinschaftsgarten etc. absetzbar. Der Vermieter muss auf Wunsch eine Bescheinigung ausstellen (BMF-Schreiben, Rz. 49–52).

Der Begriff “haushaltsähnliche Dienstleistungen” ist kein offizieller Steuerterm. Im allgemeinen Sprachgebrauch sind damit dieselben Leistungen gemeint wie haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß §35a Abs. 2 EStG – also Tätigkeiten, die typischerweise von Haushaltsmitgliedern selbst erbracht werden.

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