Sonstiges11 Min. LesezeitAktualisiert 17. August 2026

Steuerberater Kosten 2026: Rechner, StBVV-Tabelle & Preisbeispiele

Die Vergütung von Steuerberatern ist gesetzlich geregelt – nicht frei verhandelt. Dieser Ratgeber zeigt mit dem StBVV-Rechner, der amtlichen Gebührentabelle A und konkreten Preisbeispielen, was Ihre Steuererklärung wirklich kostet und welcher Teil davon absetzbar ist.

Kurzantwort

Steuerberaterkosten richten sich nach der Steuerberatervergütungsverordnung: Der Gegenstandswert wird in Tabelle A nachgeschlagen und ergibt die volle Gebühr, von der die Kanzlei einen Zehntelsatz berechnet. Für einen Arbeitnehmer mit 40.000 Euro Bruttolohn reicht der gesetzliche Rahmen von rund 225 bis 1.630 Euro brutto; einfache Fälle werden meist mit 200 bis 500 Euro abgerechnet, Selbstständige mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung zahlen 800 bis 2.700 Euro. Steuerlich absetzbar ist nur der Teil, der auf einkunftsbezogene Anlagen entfällt.

200–500 €
Einfache Steuererklärung
Arbeitnehmer, unterer Gebührenrahmen
800–2.700 €
Selbstständige mit EÜR
inkl. Gewinnermittlung & Umsatzsteuer
ab 0 €
Alternativen
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Live-Berechnung

Steuerberater-Kosten berechnen (StBVV-Rechner)

Der Rechner ermittelt den gesetzlichen Gebührenrahmen für Ihre Steuererklärung: Gegenstandswert nach Tabelle A beziehungsweise Tabelle B, Zehntelsatz je Position, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Sie sehen Mindest-, Mittel- und Höchstgebühr – genau die drei Zahlen, zwischen denen Ihre Kanzlei entscheiden darf.

Interaktiver Rechner
Was kostet Ihr Steuerberater nach StBVV?
Berechnet den gesetzlichen Gebührenrahmen aus Tabelle A und B der Steuerberatervergütungsverordnung – inkl. Auslagen und 19 % USt.
Ihre Situation
45.000
Mindestgebühr
241
Mittelgebühr
1.000
Höchstgebühr
1.759
Ihre Kanzlei darf innerhalb dieses Rahmens frei wählen. Einfache Fälle werden häufig im unteren Drittel abgerechnet, aufwendige Mandate näher an der Höchstgebühr.
Typische Rechnung (Mittelgebühr, brutto)
1.000
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Schätzung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV), Stand BGBl. 2025 I Nr. 105. Berücksichtigt sind die Gebührenrahmen der §§ 24, 25 und 27 StBVV, die Auslagenpauschale nach § 16 StBVV und 19 % Umsatzsteuer. Nicht enthalten sind Zeitgebühren für Vorarbeiten (§ 13 StBVV), weitere Anlagen und individuelle Honorarvereinbarungen. Ersetzt keine Steuerberatung.

Wie werden Steuerberater-Kosten berechnet?

Die Vergütung von Steuerberatern ist durch die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) geregelt. Anders als bei einem Handwerker gibt es keinen Stundensatz, den die Kanzlei frei festlegt: Für jede Leistung schreibt die Verordnung einen Gegenstandswert und einen Gebührenrahmen vor. Die Grundformel lautet:

Gegenstandswert → volle Gebühr (Tabelle) × Zehntelsatz = Nettogebühr

Der Gegenstandswert ist nicht Ihre Steuerlast, sondern eine gesetzlich definierte Bezugsgröße. Für die Einkommensteuererklärung ist es nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV die Summe der positiven Einkünfte, mindestens 8.000 €. Für die Anlage N oder Anlage V ist es nach § 27 StBVV der höhere Betrag aus Einnahmen oder Werbungskosten. Diesen Wert schlägt der Steuerberater in Tabelle A nach und erhält die volle Gebühr (10/10).

Entscheidend ist der zweite Schritt: Von dieser vollen Gebühr berechnet die Kanzlei nur einen Bruchteil. Bei der Einkommensteuererklärung sind das 1/10 bis 6/10 – ein Rahmen, innerhalb dessen sie sich nach § 11 StBVV an Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung der Angelegenheit und Ihren Einkommensverhältnissen orientieren muss. Genau hier entsteht die große Preisspanne, die Sie im Rechner sehen.

Rechenbeispiel: Arbeitnehmer, 40.000 € Bruttolohn
Einkünfte 38.770 € → Tabelle A (bis 40.000 €) → volle Gebühr 1.125 €. Für die Einkommensteuererklärung (1/10–6/10) ergibt das 112,50–675 €, für die Anlage N (1/20–12/20) weitere 56,25–675 €. Zuzüglich Auslagenpauschale (max. 20 €) und 19 % Umsatzsteuer liegt die Rechnung damit zwischen rund 225 € und rund 1.630 € brutto – die Mittelgebühr bei etwa 927 €.
Warum Ihre Rechnung meist niedriger ausfällt
Die Mittelgebühr ist ein rechnerischer Mittelwert, kein Richtwert für einfache Fälle. Bei einer Standard-Arbeitnehmererklärung mit vollständig sortierten Belegen setzen viele Kanzleien 2/10 bis 3/10 an und landen damit im Bereich von 200–500 €. Umgekehrt rechtfertigen unsortierte Belege, viele Einkunftsarten oder Rückfragen einen höheren Zehntelsatz.

StBVV-Gebührentabelle A (Auszug)

Tabelle A der StBVV – die sogenannte Beratungstabelle – ordnet jedem Gegenstandswert eine volle Gebühr zu. Der folgende Auszug deckt den Bereich ab, der für private Steuererklärungen relevant ist. Maßgeblich ist immer die Zeile, deren Gegenstandswert Ihren Wert zuerst erreicht oder übersteigt.

Gegenstandswert bis …Volle Gebühr (10/10)
8.000 €514 €
10.000 €605 €
13.000 €655 €
16.000 €705 €
19.000 €755 €
22.000 €805 €
25.000 €854 €
30.000 €946 €
35.000 €1.036 €
40.000 €1.125 €
45.000 €1.215 €
50.000 €1.304 €
65.000 €1.399 €
80.000 €1.496 €
95.000 €1.592 €
110.000 €1.689 €
125.000 €1.784 €
140.000 €1.879 €
200.000 €2.264 €

Auszug aus Anlage 1 StBVV (Tabelle A), Fassung BGBl. 2025 I Nr. 105. Die vollständige Tabelle reicht bis 600.000 €; darüber gelten Zuschläge von 149 € je angefangene 50.000 €.

Welcher Gebührenrahmen gilt für welche Leistung?

LeistungStBVVRahmen
Einkommensteuererklärung (ohne Ermittlung der Einkünfte)§ 24 Abs. 1 Nr. 11/10 – 6/10
Anlage N, V oder KAP (Überschussrechnung)§ 27 Abs. 11/20 – 12/20
Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Tabelle B)§ 25 Abs. 15/10 – 30/10
Umsatzsteuer-Jahreserklärung§ 24 Abs. 1 Nr. 81/10 – 8/10
Gewerbesteuererklärung§ 24 Abs. 1 Nr. 51/10 – 6/10
Prüfung des Steuerbescheids§ 28Zeitgebühr

Typische Kosten nach Fallart

Die folgenden Werte sind Erfahrungswerte für Rechnungen im mittleren Gebührenbereich, jeweils brutto inklusive 19 % Umsatzsteuer. Sie liegen bewusst unterhalb der rechnerischen Mittelgebühr, weil Kanzleien Routinefälle in der Praxis günstiger abrechnen.

Arbeitnehmer (einfach, ohne Nebeneinkünfte)200–500 €
Arbeitnehmer mit Anlage KAP (Kapitalerträge)400–700 €
Ehepaar mit zwei Anlagen N400–900 €
Vermietung und Verpachtung (Anlage V)500–1.000 € / Objekt
Freiberufler / Selbstständige (EÜR)800–2.700 €
Komplexe Fälle (GmbH, Ausland, Erbschaft)1.500–5.000+ €

Richtwerte – tatsächliche Kosten hängen von Kanzlei, Gegenstandswert und Zehntelsatz ab. Alle Beträge inkl. 19 % MwSt.

Drei durchgerechnete Preisbeispiele

Alle drei Beispiele folgen exakt der StBVV, jeweils mit der Mittelgebühr, der Auslagenpauschale nach § 16 StBVV und 19 % Umsatzsteuer. Sie zeigen, wie stark der Gegenstandswert die Rechnung treibt.

Arbeitnehmer, 40.000 € Bruttolohn≈ 927 €
Einkommensteuererklärung, Tabelle A 1.125 €112–675 €
Anlage N, Tabelle A 1.125 €56–675 €
Arbeitnehmer, 60.000 € Bruttolohn≈ 1.148 €
Beide Positionen aus Tabelle A 1.399 €70–839 €
Selbstständig, 80.000 € Einnahmen / 30.000 € Ausgaben≈ 1.577 €
Einkommensteuererklärung, Tabelle A 1.304 €130–782 €
EÜR nach § 25 StBVV, Tabelle B 353 €177–1.059 €
Umsatzsteuer-Jahreserklärung, Tabelle A 514 €51–411 €

Hauptzeilen: Mittelgebühr brutto. Unterzeilen: gesetzlicher Gebührenrahmen netto je Position.

Was kostet ein Steuerberater für Privatpersonen?

Für reine Arbeitnehmer ist die Rechnung meist einfacher, als der Gebührenrahmen vermuten lässt. Wer nur Lohneinkünfte hat, löst genau zwei Positionen aus: die Einkommensteuererklärung und die Anlage N. Bei einem Bruttolohn von 45.000 € landet die Rechnung im unteren Rahmen bei rund 240 €, in der Mitte bei etwa 1.000 €. Kommt eine Anlage KAP oder eine zweite Anlage N beim zusammenveranlagten Ehepaar hinzu, steigt der Gegenstandswert – und mit ihm die Gebühr.

Ob sich das lohnt, hängt weniger vom Preis als vom Gestaltungsspielraum ab. Bei Standardwerbungskosten – Pendelstrecke, Arbeitsmittel, Homeoffice-Pauschale – findet auch ein Steuerberater selten Positionen, die Sie nicht selbst angeben könnten. Der Wert entsteht dort, wo es Wahlrechte gibt: Zusammen- oder Einzelveranlagung, Verteilung außergewöhnlicher Belastungen über Jahre, Abschreibungswahlrechte bei einer vermieteten Immobilie oder die Frage, ob eine Tätigkeit noch Liebhaberei ist.

Faustregel
Solange Ihre Steuererklärung nur aus Mantelbogen und Anlage N besteht, ist ein Steuerberater selten wirtschaftlich. Ab der ersten vermieteten Wohnung, der ersten selbstständigen Nebentätigkeit oder dem ersten Auslandsjahr kippt die Rechnung – dann übersteigt der Nutzen die Gebühr in der Regel deutlich.

Für Rentner gilt eine ähnliche Logik: Solange nur eine gesetzliche Rente vorliegt, ist der Aufwand gering. Details dazu im Ratgeber zur Steuererklärung für Rentner.

Sind Steuerberater-Kosten absetzbar?

Teilweise. Seit dem Jahressteuergesetz 2006 ist der frühere Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten gestrichen. Was bleibt, ist der Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben – aber nur für den Teil der Rechnung, der sich einer Einkunftsart zuordnen lässt.

✓ Was gilt

  • Als Werbungskosten: einkommensbezogener Anteil (Anlage N, V, KAP) – § 9 Abs. 1 EStG
  • Als Betriebsausgaben: EÜR / Bilanz bei Selbstständigen – § 4 Abs. 4 EStG
  • Kosten für Einspruch oder Klageverfahren (Rechtsverfolgungskosten)
  • Vereinfachungsregel: gemischte Rechnungen bis 100 € werden meist voll anerkannt

✗ Was nicht gilt

  • Als Sonderausgaben: gestrichen durch JStG 2006 (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.)
  • Privatanteil der Gebühr (Mantelbogen, private Steueroptimierung)
  • Außergewöhnliche Belastungen und Kinderfreibeträge (keine Einkunftsart)
  • Erbschaft- und Schenkungsteuerberatung im Privatvermögen

Praktisch heißt das: Eine Rechnung über 900 €, die zu 600 € auf die Anlage N und die Anlage V entfällt und zu 300 € auf den Mantelbogen, ist mit 600 € abziehbar. Fehlt die Aufteilung, schätzt das Finanzamt – meist zu Ihren Ungunsten. Bei Selbstständigen ist die Zuordnung einfacher: Gewinnermittlung, Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung sind vollständig Betriebsausgaben.

Tipp
Bitten Sie Ihren Steuerberater, die Rechnung nach Tätigkeiten aufzuschlüsseln (z.B. Anlage N, Anlage V, Anlage KAP). So können Sie den absetzbaren Anteil eindeutig nachweisen. Mehr dazu im Ratgeber zu Werbungskosten.

Wann lohnt sich ein Steuerberater?

Steuerberater empfehlenswert

  • Selbstständigkeit oder Freiberuflichkeit
  • Vermietung und Verpachtung
  • Auslandsinkünfte oder Entsendung
  • Erbschaft, Schenkung oder Immobilienverkauf
  • Betriebsprüfung oder Finanzamtsprüfung
  • Komplexe Kapitalanlagen oder Unternehmensanteile

Alternativen ausreichend

  • Einfache Arbeitnehmer ohne Nebeneinkünfte
  • Nur Standardwerbungskosten (Fahrtkosten, Arbeitsmittel)
  • Rentner mit einfachen Verhältnissen
  • Studenten mit Minijob
  • Einmalige Steuererklärung zur Erstattung
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Häufige Fragen zu Steuerberater-Kosten

Die Kosten richten sich nach der StBVV und dem Gegenstandswert Ihres Falls. Für einen Arbeitnehmer mit 40.000 € Bruttolohn reicht der gesetzliche Rahmen von rund 225 € bis rund 1.630 € brutto, die Mittelgebühr liegt bei etwa 927 €. In der Praxis rechnen viele Kanzleien einfache Fälle im unteren Drittel ab – 200–500 € sind dann realistisch. Selbstständige mit EÜR zahlen typischerweise 800–2.700 €.

Jede Leistung hat einen Gegenstandswert und einen Gebührenrahmen. Der Gegenstandswert wird in Tabelle A oder B nachgeschlagen und ergibt die volle Gebühr (10/10). Davon berechnet die Kanzlei einen Bruchteil: 1/10 bis 6/10 für die Einkommensteuererklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV), 1/20 bis 12/20 für Anlage N oder V (§ 27 StBVV), 5/10 bis 30/10 für die EÜR nach Tabelle B (§ 25 StBVV). Dazu kommen die Auslagenpauschale nach § 16 StBVV (20 %, max. 20 €) und 19 % Umsatzsteuer.

Ja, anteilig: Der einkommensbezogene Anteil ist als Werbungskosten (Anlage N, V, KAP) oder Betriebsausgabe absetzbar. Der Privatanteil ist seit dem JStG 2006 nicht mehr als Sonderausgabe absetzbar. Bitten Sie Ihren Steuerberater um eine aufgeschlüsselte Rechnung. Mehr dazu im Ratgeber Werbungskosten.

Für reine Arbeitnehmer ohne Nebeneinkünfte selten: Die Kosten von 200–500 € übersteigen häufig die zusätzliche Erstattung, weil bei Standardwerbungskosten wenig Gestaltungsspielraum besteht. Sinnvoll wird ein Steuerberater ab echten Gestaltungsfragen – Vermietung, Selbstständigkeit, Auslandsinkünfte, Erbschaft, Immobilienverkauf oder Betriebsprüfung. Für die reine Belegprüfung genügen oft ein Lohnsteuerhilfeverein oder Software – welche Programme und Apps was kosten und können, zeigt der Steuer-App Vergleich.

Lohnsteuerhilfevereine dürfen nach § 4 Nr. 11 StBerG nur Arbeitnehmer, Rentner und Beamte beraten, und nur solange die Nebeneinkünfte 18.000 € (Ledige) beziehungsweise 36.000 € (Zusammenveranlagte) nicht übersteigen. Der Mitgliedsbeitrag ist einkommensabhängig und deutlich günstiger (50–400 €/Jahr). Steuerberater haben keine Mandantenbeschränkung und dürfen vor dem Finanzgericht vertreten.

Ja, jederzeit. Das Mandat kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Der bisherige Steuerberater muss alle Unterlagen herausgeben, darf aber nach § 66 StBerG ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, solange offene Honorarforderungen bestehen. Achten Sie darauf, dass keine Steuerfristen während des Wechsels versäumt werden.

Innerhalb des Gebührenrahmens ist die Kanzlei frei – sie muss sich nach § 11 StBVV an Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung und Ihren Einkommensverhältnissen orientieren. Ein Honorar oberhalb des Rahmens setzt eine schriftliche Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV voraus, die Sie ausdrücklich unterschreiben müssen. Prüfen Sie die Rechnung deshalb immer auf Gegenstandswert und Zehntelsatz je Position.

Quellen

  • Anlage 1 StBVV – Tabelle A (Beratungstabelle) – Gegenstandswerte und volle Gebühren, Fassung BGBl. 2025 I Nr. 105.
  • Anlage 2 StBVV – Tabelle B (Abschlusstabelle) – maßgeblich für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
  • § 24 StBVV – Gebührenrahmen für Steuererklärungen (1/10–6/10 für die Einkommensteuererklärung, Mindestgegenstandswert 8.000 €).
  • § 25 StBVV – Einnahmen-Überschuss-Rechnung, 5/10 bis 30/10 nach Tabelle B, Mindestgegenstandswert 17.500 €.
  • § 27 StBVV – Überschussrechnung für Anlage N, V und KAP, 1/20 bis 12/20.
  • § 16 StBVV – Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation (20 %, höchstens 20 €).
  • § 4 Nr. 11 StBerG – Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine und Einkunftsgrenzen.
  • § 9 EStG – Werbungskostenabzug für den einkunftsbezogenen Anteil der Steuerberatungskosten.

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