Arbeitsmittel6 Min. LesezeitAktualisiert 17. August 2026

Handy absetzen 2026: Smartphone & Telefonkosten

Smartphone und Telefonrechnung können als Werbungskosten abgesetzt werden – jedoch gelten für Handys andere Regeln als für Laptops. Entscheidend sind Kaufpreis, berufliche Nutzung und ob Sie Anschaffungskosten oder laufende Telefonkosten geltend machen.

Kurzantwort

Ein Handy oder Smartphone ist absetzbar, soweit es beruflich genutzt wird. Bei gemischter Nutzung zählt nur der berufliche Anteil; bei mindestens 90 Prozent beruflicher Nutzung ist eine vollständige Zuordnung möglich. Telefonkosten können oft pauschal mit 20 Prozent angesetzt werden.

800 €
GWG-Grenze (netto)
Sofortabschreibung möglich
20 %
Telefonpauschale
max. 20 €/Monat ohne Nachweis
Anlage N
Wo eintragen
Werbungskosten – Arbeitsmittel

Zwei Arten, das Handy abzusetzen

Smartphone und Telefonrechnung werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Beide können Sie gleichzeitig geltend machen.

1. Anschaffungskosten (Kaufpreis)

  • Nettokaufpreis ≤ 800 €: Sofortabschreibung
  • Nettokaufpreis > 800 €: 5 Jahre AfA

2. Laufende Telefonkosten (Rechnung)

  • Pauschal: 20 % des Rechnungsbetrags, max. 20 €/Monat
  • Einzelnachweis: höhere Kosten nachweisbar

Der Kaufpreis des Smartphones wird als Arbeitsmittel abgesetzt – entweder sofort (GWG) oder über 5 Jahre (AfA). Der berufliche Anteil der monatlichen Telefonrechnung ist absetzbar – pauschal oder per Einzelnachweis.

Warum gilt die Laptop-Sofortabschreibung nicht fürs Handy?

Das BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 erlaubt für Computer und Zubehör eine einjährige Nutzungsdauer ohne Preisobergrenze. Smartphones sind in diesem Schreiben nicht aufgeführt – sie folgen den allgemeinen GWG- und AfA-Regeln.

Gerät / SituationRechtsgrundlageSofortabschreibung?Hinweis
Laptop / PC / Tablet (jeder Preis)BMF-Schreiben 26.02.2021 – 1 Jahr✓ JaVoller Abzug im Kaufjahr, keine Preisobergrenze
Smartphone ≤ 800 € nettoGWG §6 Abs. 2 EStG✓ JaSofortabschreibung, wenn ≥ 90 % beruflich
Smartphone > 800 € nettoAfA-Tabelle: 5 Jahre≈ AnteiligJährlich 20 % des beruflichen Anteils
Privates Handy (gemischte Nutzung)Nutzungsanteil schätzen≈ AnteiligNur beruflicher Anteil absetzbar

Anschaffungskosten: GWG oder 5-Jahre-AfA?

Ob Sie Ihr Smartphone sofort oder über mehrere Jahre abschreiben, hängt vom Nettokaufpreis (ohne Mehrwertsteuer) ab. Als Arbeitnehmer zahlen Sie die Mehrwertsteuer und können sie nicht zurückfordern – der absetzbare Betrag ist daher der Bruttokaufpreis (inkl. MwSt.). Die 800-€-Grenze wird jedoch am Nettokaufpreis gemessen.

Nettokaufpreis ≤ 800 € → GWG

  • 800 € netto = ca. 952 € brutto (bei 19 % MwSt.)
  • Absetzbar: der volle Bruttokaufpreis
  • Bedingung: ≥ 90 % berufliche Nutzung

Nettokaufpreis > 800 € → AfA über 5 Jahre

  • Nutzungsdauer: 5 Jahre (AfA-Tabelle BMF)
  • Jährliche AfA: Bruttokaufpreis × beruflicher Anteil ÷ 5
  • Beispiel: 1.190 € brutto, 90 % beruflich → 214 €/Jahr

Gemäß § 6 Abs. 2 EStG können geringwertige Wirtschaftsgüter im Anschaffungsjahr vollständig abgesetzt werden. Teurere Smartphones werden laut offizieller AfA-Tabelle des BMF über 5 Jahre linear abgeschrieben (20 % jährlich).

Hinweis für Arbeitnehmer
Im Unterschied zu Selbständigen können Arbeitnehmer die Vorsteuer nicht abziehen. Deshalb wird der Bruttokaufpreis (inkl. MwSt.) als Werbungskosten angesetzt – nicht der Nettobetrag.
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Die 90 %-Regel: Wann ist das Handy vollständig absetzbar?

Gemäß H 9.12 der Lohnsteuer-Hinweise (LStH) können Arbeitsmittel vollständig als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn die berufliche Nutzung mehr als 90 % beträgt. Bei gemischter Nutzung ist nur der berufliche Anteil absetzbar.

Berufliche NutzungAbsetzbarer Anteil
≥ 90 % beruflich100 % des Kaufpreises
z. B. 70 % beruflich70 % des Kaufpreises
< 10 % beruflichKein Abzug empfohlen
Nutzungsanteil schätzen
Eine kurze Aufzeichnung über 2 – 3 Wochen genügt erfahrungsgemäß als Nachweis. Wer das Handy hauptsächlich für berufliche Anrufe, E-Mails und Videokonferenzen nutzt, kann einen hohen Anteil glaubhaft darlegen.

Telefonkosten absetzen ohne Nachweis: die 20 %-Pauschale

Kurz beantwortet
Ja – Telefonkosten lassen sich ohne Einzelnachweis absetzen. Anerkannt sind 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 € im Monat, also maximal 240 € im Jahr. Sie brauchen dafür keinen Einzelverbindungsnachweis, sondern nur den Nachweis, dass Sie das Telefon beruflich nutzen.

Unabhängig vom Smartphone-Kaufpreis können Sie auch die laufenden Telefonkosten als Werbungskosten geltend machen. Die Lohnsteuer-Richtlinien (R 9.1 LStR) erkennen zwei Methoden an:

Methode 1: 20 %-Pauschal (ohne Belege)

  • 20 % des monatlichen Rechnungsbetrags
  • max. 20 €/Monat (= max. 240 € im Jahr)
  • Mobilfunk- und Festnetzkosten zusammen, Internet einbeziehbar

Methode 2: Einzelnachweis (mit Belegen)

  • Einzelverbindungsnachweis aus Telefonrechnung
  • Berufliche vs. private Gespräche aufschlüsseln
  • Anteil an Grundgebühr und Datenvolumen schätzen

→ Den höheren der beiden Beträge ansetzen.

Internet einschließen
Die 20 %-Pauschale kann die gesamten Telekommunikationsaufwendungen umfassen – also Mobilfunk, Festnetz und Internetanschluss zusammen, sofern diese beruflich genutzt werden.

Handy absetzen als Selbstständiger, Freiberufler oder Kleinunternehmer

Wer selbstständig ist, setzt Handy und Telefonkosten als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG ab statt als Werbungskosten. Die technischen Regeln bleiben gleich: GWG-Sofortabzug bis 800 € netto, darüber Abschreibung über fünf Jahre, und bei gemischter Nutzung nur der betriebliche Anteil.

Drei Punkte unterscheiden sich vom Arbeitnehmer:

  • Netto statt brutto – aber nicht für jeden: Regelbesteuerte Unternehmer prüfen die 800-€-GWG-Grenze am Nettobetrag und ziehen die Umsatzsteuer separat als Vorsteuer ab. Kleinunternehmer nach § 19 UStG haben keinen Vorsteuerabzug – für sie zählt der Bruttobetrag, ein Handy für 900 € brutto überschreitet die Grenze also und muss abgeschrieben werden.
  • Betriebsvermögen ab 10 % Nutzung: Anders als beim Arbeitnehmer darf ein Gerät schon ab 10 % betrieblicher Nutzung anteilig angesetzt werden. Ab mehr als 50 % gehört es zum notwendigen Betriebsvermögen und wandert ins Anlagenverzeichnis.
  • Eintragung in der Anlage EÜR: Laufende Telefonkosten gehören zu den sonstigen Betriebsausgaben, abgeschriebene Geräte in die AfA-Zeile. Die Anlage N spielt hier keine Rolle.
Die 20 %-Pauschale gilt nur für Arbeitnehmer
Die pauschalen 20 % (max. 20 €/Monat) stammen aus den Lohnsteuer-Richtlinien und sind auf Arbeitnehmer zugeschnitten. Selbstständige müssen den betrieblichen Anteil ihrer Telefonkosten eigenständig schätzen und plausibel begründen – in der Praxis über eine Aufzeichnung von drei repräsentativen Monaten. Mehr dazu im Ratgeber Steuererklärung für Selbstständige.

So trägst du die Kosten in der Steuererklärung ein

ELSTER
Anlage N → Abschnitt Werbungskosten – Arbeitsmittel
  1. 1
    Prüfen: Nettokaufpreis ≤ 800 €? Dann GWG-Sofortabschreibung. Darüber? Dann 5-Jahre-AfA.Schritt 1
  2. 2
    Beruflichen Nutzungsanteil schätzen (z. B. 90 %). Bei ≥ 90 % vollen Betrag ansetzen.
  3. 3
    Telefonrechnung: 20 % des Monatsbetrags berechnen (max. 20 €/Monat × 12 = max. 240 €).
  4. 4
    In ELSTER Anlage N öffnen, Abschnitt 'Werbungskosten – Arbeitsmittel' aufrufen.Anlage N
  5. 5
    Anschaffungskosten (einmalig oder jährliche AfA-Rate) + Telefonpauschale eintragen.
  6. 6
    Belege und Kaufquittung aufbewahren – nur vorlegen, wenn das Finanzamt nachfragt.
Pauschbetrag beachten
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € wird automatisch angerechnet. Handy-Kosten lohnen sich besonders, wenn Ihre Gesamtwerbungskosten diesen Betrag übersteigen.

Rechenbeispiel: Software-Entwicklerin

Eine Software-Entwicklerin kauft ein Smartphone für 714 € brutto (= 600 € netto, unter der GWG-Grenze von 800 €) und nutzt es zu 95 % beruflich. Ihr Mobilfunkvertrag kostet 45 €/Monat.

Smartphone (GWG, 95 % beruflich) – 714 € brutto, Netto 600 € ≤ 800 € → Sofortabschreibung714,00 €
Telefonrechnung (20 %-Pauschale) – 45 € × 20 % × 12 Monate108,00 €
Gesamte Werbungskosten (Handy)822,00 €
Steuerersparnis bei 30 % Grenzsteuersatz≈ 247 €

Die Kosten fließen in die Gesamtwerbungskosten ein und wirken sich aus, sobald die Summe über dem Pauschbetrag von 1.230 € liegt.

Häufige Fragen (FAQ)

Ja. Wenn Sie Ihr Smartphone überwiegend beruflich nutzen, können Sie die Anschaffungskosten als Werbungskosten in der Anlage N geltend machen. Bei mindestens 90 % beruflicher Nutzung ist das Gerät vollständig absetzbar. Zusätzlich können Sie pauschal 20 % der monatlichen Telefonrechnung absetzen (max. 20 €/Monat nach R 9.1 LStR).

Nur teilweise. Für Laptops gilt das BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 (einjährige Nutzungsdauer ohne Preisobergrenze). Für Smartphones gilt dieses Schreiben nicht. Smartphones können aber als GWG sofort abgesetzt werden, wenn der Nettokaufpreis 800 € nicht übersteigt (§ 6 Abs. 2 EStG). Teurere Phones werden über 5 Jahre abgeschrieben.

Ohne Einzelnachweise können Sie pauschal 20 % des monatlichen Rechnungsbetrags ansetzen – maximal 20 € pro Monat (240 € im Jahr). Das ist die von Finanzämtern anerkannte Vereinfachungsregelung nach R 9.1 LStR. Wer höhere berufliche Anteile nachweisen kann, sollte die tatsächlichen Kosten per Einzelverbindungsnachweis belegen.

Gemäß H 9.12 der Lohnsteuer-Hinweise können Arbeitsmittel vollständig abgesetzt werden, wenn die berufliche Nutzung mehr als 90 % beträgt. Bei weniger als 90 % beruflicher Nutzung müssen Sie den tatsächlichen beruflichen Anteil schätzen und nur diesen geltend machen.

Ja, aber nur den beruflichen Anteil. Sie schätzen den beruflichen Nutzungsanteil und setzen entsprechend z. B. 60 % der Anschaffungskosten als Werbungskosten an. Nur bei mindestens 90 % beruflicher Nutzung ist eine vereinfachte Vollabsetzung ohne Einzelnachweis möglich.

Laut offizieller AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Mobiltelefone 5 Jahre. Ein Smartphone mit einem Nettokaufpreis über 800 € wird also jährlich mit 20 % des beruflichen Anteils abgeschrieben.

Anschaffungskosten und Telefonrechnungsanteile werden in der Anlage N unter Werbungskosten – Arbeitsmittel eingetragen. Bei Abschreibung über mehrere Jahre tragen Sie jährlich den entsprechenden AfA-Betrag ein. Der Gesamtbetrag der Werbungskosten wird mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € verrechnet.

Ja. Arbeitnehmer dürfen ohne Einzelverbindungsnachweis pauschal 20 % des monatlichen Rechnungsbetrags ansetzen, höchstens 20 € pro Monat und damit maximal 240 € im Jahr. Grundlage ist die Vereinfachungsregelung in R 9.1 LStR. Die Pauschale kann Mobilfunk, Festnetz und Internetanschluss zusammen umfassen. Nachweisen müssen Sie lediglich, dass eine berufliche Nutzung überhaupt vorliegt – nicht jedes einzelne Gespräch.

Ja – als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG statt als Werbungskosten. Entscheidend ist der Unterschied bei der 800-€-GWG-Grenze: Regelbesteuerte Unternehmer prüfen sie am Nettobetrag und ziehen die Umsatzsteuer separat als Vorsteuer ab. Kleinunternehmer nach § 19 UStG haben keinen Vorsteuerabzug – für sie zählt der Bruttobetrag, ein Handy für 900 € brutto überschreitet die Grenze also und muss über fünf Jahre abgeschrieben werden.

Die 20-%-Telefonpauschale gilt nur für Arbeitnehmer. Selbstständige schätzen den betrieblichen Anteil ihrer Telefonkosten selbst und begründen ihn plausibel – üblicherweise über eine Aufzeichnung von drei repräsentativen Monaten.

Ab 10 % betrieblicher Nutzung kann das Gerät anteilig als Betriebsausgabe angesetzt werden. Liegt die betriebliche Nutzung über 50 %, gehört das Handy zum notwendigen Betriebsvermögen und wird im Anlagenverzeichnis geführt. Für Arbeitnehmer gilt diese Staffelung nicht – dort entscheidet die 90-%-Schwelle nach H 9.12 LStH.

Quellen

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